Die verschiedenen Krankenkassen bieten im Wesentlichen einheitliche Mindestleistungen. Der Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherer ist im Sozialgesetzbuch festgelegt. Das medizinisch Notwendige wird - bis auf Rezeptgebühren und Zuzahlungen zu ambulanten und stationären Therapien - von allen Kassen bezahlt.
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Rund 90 Prozent aller Deutschen sind Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse. Als Arbeitnehmer mit einem Monatsgehalt bis zu 5.775 Euro (oder 69.300 Euro im Jahr / Stand 2024) musst du dich gesetzlich krankenversichern. Falls dein Einkommen mindestens ein Jahr lang diese Grenze übersteigt oder du als beruflich Selbstständiger tätig bist, kannst du in die private Krankenversicherung wechseln. Auch als beihilfeberechtigter Beamter bist du in der Regel privat krankenversichert.
Kassen dürfen Zusatzbeitrag erheben
Seit 1. Januar 2015 zahlen alle gesetzlich Versicherten zunächst den gleichen Beitragssatz für ihre Krankenversicherung. Dieser Einheitsbeitrag beträgt 14,6 Prozent vom Bruttoeinkommen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen davon je die Hälfte, also 7,3 Prozent. Dieser allgemeine Beitragssatz reicht allerdings nicht aus, um die Ausgaben der Kassen zu decken. Die gesetzlichen Krankenversicherer dürfen deshalb einen Zusatzbeitrag erheben. Die Finanzierung des Zusatzbeitrages erfolgt seit 2019 wieder paritätisch, also hälftig von den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern. Verlangt die Kasse beispielsweise einen Zusatzbeitrag von 1,0 %, behält der Arbeitgeber 7,8 % des Bruttoeinkommens als Arbeitnehmeranteil ein und überweist diesen Betrag zusammen mit dem fixen Arbeitgeberanteil von 7,3 % plus dem hälftigen Anteil am Zusatzbeitrag (0,5 %) an den Krankenversicherer.
Deine Familie ist mitversichert
Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherer sind fast identisch. Bezahlt wird das medizinisch Notwendige, dazu gibt es je nach Kasse Zusatzleistungen wie Kostenübernahme für homöopathische Behandlungen, für besondere Gesundheitschecks und einiges mehr. Deine Angehörigen ohne oder mit nur geringem Einkommen sind in deiner gesetzlichen Krankenkasse übrigens beitragsfrei mitversichert - anders als in der privaten Krankenversicherung, die für jedes Familienmitglied einen eigenen Beitrag verlangt.
Als Arbeitnehmer entscheidest du selbst, in welcher gesetzlichen Krankenkasse du dich versichern möchtest. Du hast die Wahl zwischen Allgemeinen Ortskrankenkassen, Ersatzkrankenkassen, Betriebskrankenkassen und Innungskrankenkassen. Ortskrankenkassen und Ersatzkassen sind für gesetzlich Versicherte aus ganz Deutschland geöffnet. Manche Betriebs- und Innungskrankenkassen nehmen nur Beschäftigte bestimmter Betriebe und Berufsgruppen auf oder begrenzen ihre Aktivität per Satzung auf bestimmte Regionen.
Bei höherem Zusatzbeitrag kannst du sofort kündigen
Als Versicherter kannst du die gesetzliche Krankenkasse problemlos wechseln, die reguläre Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsende. Falls die Kasse einen Zusatzbeitrag erstmalig erhebt, den Zusatzbeitrag erhöht oder die ausgezahlte Prämie senkt, hast du außerdem ein Sonderkündigungsrecht und kannst sogar innerhalb eines Monats kündigen. Über eine Änderung des Zusatzbeitrags muss die Kasse dich so rechtzeitig informieren, dass du zu einem anderen gesetzlichen Krankenversicherer wechseln kannst, bevor der neue Beitrag fällig wird.
Die Basisleistungen der gesetzlichen Krankenversicherer sind weitestgehend gleich. Das medizinisch Notwendige wird - bis auf die vom Versicherten zu übernehmenden Rezeptgebühren und Zuzahlungen zu ambulanten und stationären Therapien - von allen Kassen bezahlt. Teure und besonders schonende Behandlungsverfahren sind allerdings oft den Kunden der Privatversicherer vorbehalten.
Die Kassen bieten unterschiedliche Extras
Für Kassenkunden sind besonders die angebotenen Extraleistungen von Bedeutung, wenn es um die Entscheidung für einen bestimmten Krankenversicherer geht: Viele Kassen bezahlen zusätzlich zur medizinischen Basisversorgung auch Akupunktur und Naturheilkunde, Gesundheitskurse oder besondere Impfungen. Darüber hinaus bieten die gesetzlichen Krankenversicherer spezielle Wahltarife - zum Beispiel Hausarzttarife ohne Praxisgebühr und Tarife mit Prämienrückerstattung, wenn du als Versicherter ein Jahr keine ärztlichen Leistungen in Anspruch nimmst.
Seit 2015 gilt in der gesetzlichen Krankenversicherung ein allgemeiner Beitragssatz von 14,6 Prozent des Bruttogehalts, davon tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer je die Hälfte. Kommt eine Krankenkasse mit dem Geld nicht aus, kann sie einen Zusatzbeitrag erheben, den sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen müssen. Wenn die Kasse diesen Zusatzbeitrag erstmals erhebt oder den bisherigen Zusatzbeitrag erhöht, kannst du sofort zu einer anderen, möglichst günstigeren Kasse wechseln.
Beitrag nur bis zur Bemessungsgrenze
Bei der Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gilt die so genannte Beitragsbemessungsgrenze. Dein Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung bemisst sich höchstens nach diesem Betrag - auch wenn du tatsächlich mehr verdienst. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt im Jahr 2024 bei 5.175 Euro im Monat, das entspricht einem Jahres-Bruttoeinkommen von 62.100 Euro.
Beispiel: Du verdienst als gesetzlich Versicherter 5.450 Euro im Monat. Deine Kasse verlangt den allgemeinen Beitrag von 14,6 Prozent bis zu Höhe der aktuellen Bemessungsgrenze, das sind 755,55 Euro. Diese Summe - plus ein ggf. fälliger (kassenindividueller) Zusatzbeitrag - wird zur Hälfte von deinem Bruttogehalt einbehalten.
Du kannst in eine andere gesetzliche Kasse wechseln, sobald du mindestens 12 Monate lang Mitglied bei deinem bisherigen Krankenversicherer warst. Es gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von zwei vollen Monaten zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats.
Seit 1. Januar 2021 hat die Bundesregierung den Wechsel der Krankenkasse vereinfacht: Um zu kündigen, genügt es, wenn du einen Mitgliedsantrag bei deiner neuen Krankenkasse stellst, diese übernimmt für dich die Kündigung beim bisherigen Krankenversicherer.
Falls deine Kasse erstmals einen Zusatzbeitrag erhebt, den Zusatzbeitrag erhöht oder ihre Leistungen einschränkt, hast du ein Sonderkündigungsrecht, die 12-monatige Bindungsfrist entfällt.
Deine gesetzliche Krankenkasse bezahlt nur die medizinische Grundversorgung. Wenn du erstklassige Leistungen willst, solltest du dich als Kassenpatient am besten für eine private Kranken-Zusatzversicherung entscheiden.
Gestalte den Zusatzschutz nach deinem persönlichen Bedarf
Welche Leistungen du in deiner Kranken-Zusatzversicherung absichern möchtest, entscheidest du nach deinem persönlichen Bedarf. Je nach Tarif versicherbar sind ambulante Leistungen (z. B. Arztbesuche, Brille, Psychotherapie), zahnärztliche Leistungen (z.B. Kieferorthopädie, hochwertiger Zahnersatz) und Leistungen bei Krankenhausaufenthalten (z.B. Ein-Bett-Zimmer, Chefarztbehandlung).
Wichtig: Die Leistungen deiner privaten Kranken-Zusatzversicherung kannst du in aller Regel nicht sofort nach Abschluss der Police in Anspruch nehmen. Bis dein Zusatzversicherer etwa teuren Zahnersatz oder eine hochwertige Brille bezahlt, musst du mit Wartezeiten von mehreren Monaten rechnen. Informiere dich also rechtzeitig.
Die Private Krankenversicherung bietet viele Vorteile. Als Arbeitnehmer musst du nur dann gesetzlich krankenversichert bleiben, wenn du nicht mehr als 5.775 Euro im Monat verdienst (oder 69.300 Euro im Jahr / Stand 2024). Sobald dein Einkommen mindestens ein Jahr lang diese Grenze übersteigt, darfst du zu einem privaten Krankenversicherer wechseln. Das kann sich vor allem lohnen, wenn du gesund bist und keine Angehörigen mitversichern musst.
Auch wenn du nicht in die Private wechseln kannst oder willst, solltest du auf ein Plus an Leistungen nicht verzichten: Mit einer privaten Kranken-Zusatzversicherung kannst du deine medizinische Versorgung entscheidend verbessern und deinen Versicherungsschutz an deine ganz persönlichen Bedürfnisse anpassen.
das Jahresende 2024 rückt näher, im Jahr 2025 erwarten uns erneut einige wichtige Veränderungen.
Was passiert in der GKV ? / Stand Kabinettbeschluss vom 06.11.2024
Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG ) auf 73.800 EUR ( mtl. 6.150 EUR )
Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze auf 66.150 EUR ( mtl. 5.512,50 EUR )
Anhebung des durchschnittlichen GKV-Höchstbeitrags auf 1.119,04 EUR ( Kinderlose inkl. 1,7 % Zusatzbeitrag )
Anhebung des maximalen Arbeitgeberzuschusses KV auf 449,27 EUR
Anhebung des maximalen Pflegepflichtzuschusses PV auf 93,17 EUR
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